Allgemeine Geschäftsbedingungen der dierckgroup

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen…………………………………………………………………………….1 

II. Besondere Bestimmungen für die dauerhafte Softwareüberlassung……………………………..6 

III. Besondere Bestimmungen für die Hard- und Softwareüberlassung auf Zeit…………………….7 

IV. Besondere Bestimmungen für die Softwarepflege………………….……………………………..10 

I. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen 

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen, Lieferungen und 

Dienstleistungen zwischen den Unternehmen 

• BMAnetworks GmbH 

• DIERCK Consulting GmbH 

• DIERCK Dynamic Voice GmbH 

• DIERCK Energiesysteme GmbH 

• DIERCK GROUP GmbH 

• DIERCK IT Systems GmbH 

• DIERCK Managed Print Services GmbH 

• DIERCK scaleIT GmbH 

• Giller Kähler E-Technik GmbH 

• GORDION Data Systems Technology GmbH 

• tanum consult GmbH 

(die alle jeweils nachfolgend einheitlich abgekürzt werden mit „DIERCK GROUP“) und dem Kunden. Für die Lieferung und 

Montage von Hardware und den Verkauf von Software, für im Rahmen des Kaufvertrages vereinbarte Dienstleistungen und 

für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgem einen 

Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen 

verwendet, werden diese nicht Vertragsinhalt, auch wenn die DIERCK GROUP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 

Mündliche Nebenabreden oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 

2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DIERCK GROUP in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter https://dierck- 

gruppe.de/fileadmin/Content/download/AGB.pdf abrufbaren Fassung, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas 

anderes. 

3. Diese AGB gelten auch dann, wenn die DIERCK GROUP in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen 

abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die 

Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab 

angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB. 

4. Für die Lieferung der Hard – und Software gelten ergänzend die §§ 433 ff. BGB. Für ergänzende Dienst – und 

Werklieferleistungen geltend ergänzend die §§ 611 ff., 650 BGB. 

§ 2 Vertragsschluss 

1. Angebote der DIERCK GROUP sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend 

bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche 

Auftragsbestätigung der DIERCK GROUP zustande, außerdem dadurch, dass die DIERCK GROUP nach der Bestellung mit 

der Leistungserbringung beginnt. Die DIERCK GROUP kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des 

Kunden verlangen. 

2. Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) 

sind gesonderte Verträge zu schließen. 

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang 

1. Gegenstand und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag ggf. nebst 

Leistungsschein bzw. aus der Auftragsbestätigung jeweils in der Zusammenschau mit der entsprechenden 

Produktbeschreibung oder der Bedienungsanleitung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Produktbeschreibung und 

Bedienungsanleitung können jederzeit bei der DIERCK GROUP eingesehen werden. 

2. (2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen 

entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt. Der Vertrag bzw. 

Leistungsschein beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden, 

insbesondere der von diesem mitgeteilten hard- und softwaretechnischen System- und Einsatzumgebung. 

3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungserbringung ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die 

Auftragsbestätigung der DIERCK GROUP, sonst das Angebot der DIERCK GROUP. Sonstige Angaben oder Anforderungen 

werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder die DIERCK GROUP sie 

schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der 

schriftlichen Bestätigung durch die DIERCK GROUP. 

4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine 

Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der DIERCK GROUP. 

5. Die DIERCK GROUP erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik. 

§ 4 Leistungserbringung durch Dritte bzw. Einwilligung bei Dritten für den Kunden 

1. Die DIERCK GROUP erbringt die geschuldeten Leistungen aus dem Vertrag grundsätzlich selbst. Sie darf sich jedoch dabei 

Dritter bedienen, wenn es sich dritter Leistungserbringer bedienen. Die Zustimmung zur Beauftragung von Dritten durch die 

DIERCK GROUP erteilt der Kunde bereits durch die Auftragsbestätigung. 

2. Die Zustimmung des Kunden für die Leistungserbringung durch Dritte im vorgenannten Sinne gilt mit Vertragsschluss als 

erteilt, sofern sich dies aus dem schriftlichen Angebot der DIERCK GROUP vor Vertragsschluss ergibt und dem Kunden 

insoweit eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und er bei unterbliebener 

Einwilligung auf die Rechtswirkung hingewiesen worden ist. 

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort, Leistungsgefahr 

1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens der DIERCK GROUP 

schriftlich als verbindlich bezeichnet. DIERCK GROUP kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den 

Kunden sinnvoll nutzbar sind. Die Leistungsfrist beginnt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss bzw. mit 

Absendung der Auftragsbestätigung. 

2. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass der Anbieter seinerseits die für ihn 

notwendigen Lieferungen und Leistungen seiner jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. 

3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag 

befindet, und um den Zeitraum, in dem die DIERCK GROUP durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung 

oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen 

zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde 

vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine 

Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt. 

4. Der Eintritt unseres Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch 

den Kunden erforderlich. Geraten wir in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens 

verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises 

(Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis 

vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale 

entstanden ist. 

5. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn 

die Verzögerung von der DIERCK GROUP zu vertreten ist. 

6. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schaden- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er 

berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund 

der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 25 % des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. 

Das gilt nicht, soweit der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der DIERCK GROUP beruht. 

7. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen 

auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. 

8. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen 

sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. 

9. Leistungsort von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen 

aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der DIERCK GROUP der Leistungsort. 

10. Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Direktlieferungen auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw. 

Distributionszentrum über. 

11. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten 

für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen. 

§ 6 Vertragsbindung und –beendigung, Rücktritt durch die DIERCK GROUP 

1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, 

Schadenersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur 

Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf 

erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die 

Störung ganz oder überwiegend zur vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen. 

2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. 

3. Sofern die DIERCK GROUP infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht 

lieferfähig ist, obwohl die DIERCK GROUP alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu 

beschaffen, kann die DIERCK GROUP vom Vertrag zurücktreten. Die DIERCK GROUP wird den Kunden unverzüglich über 

die Nichtverfügbarkeit der Gegenstände informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten. 

Nach Wahl der DIERCK GROUP kann sie statt vom Vertrag zurückzutreten alternativ dem Kunden etwas Gleichartiges 

liefern, was vom Liefer- und/oder Leistungsumfang nicht schlechter sein darf, als das Bestellte. 

§ 7 Vergütung und Zahlung 

1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Hardware und Installation der Software (für Schulungen nach 

Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen 

zahlbar. 

2. Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. 

Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist die DIERCK GROUP berechtigt, die Erfüllung dieses und 

weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen 

Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn der DIERCK GROUP nach 

der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. 

3. Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter 

berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele und über Preisnachlässe laut des 

Systemscheins für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter 

ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines 

in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 

4. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem 

Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter vom mit dem Kunden bestehenden Vertrag zurücktreten. § 321 BGB und § 

112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 

5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils 

geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden 

Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) 

unberührt. 

6. Die Leistung erfolgt zu den Preisen und besonderen Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrages ggf. nebst Leistungsschein. 

Die darin genannten Preise sind verbindlich. 

7. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versand- und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. 

Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach 

der jeweiligen aktuellen Preisliste der DIERCK GROUP in Rechnung gestellt. 

8. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu. 

9. Der Kunde kann nur mit von der DIERCK GROUP unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 

Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher 

Zustimmung der DIERCK GROUP an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten 

Vertrages stehen dem Besteller nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu. 

§ 8 Pflichten des Kunden und Annahmeverzug 

1. Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Durchführung des Vertrages für den Kunden 

verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen 

und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des 

Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss 

gemeinsam schriftlich zu dokumentieren. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der DIERCK GROUP unverzüglich ab Lieferung oder ab 

Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und 

erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Bei der Anlieferung erkennbare 

Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des 

Transportunternehmers zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang beim 

Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsg emäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger 

Untersuchung nicht erkennbar. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor 

er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und 

eines Pflegevertrages bekommt. 

3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß 

arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der 

Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms 

sicherzustellen. 

4. Der Kunde ermöglicht der DIERCK GROUP Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung. Hierzu hat der 

Kunde eine Fernwartungsverbindung nach den Vorgaben gemäß den jeweils aktuellen Systemvoraussetzungen der zu 

liefernden Software bereitzustellen. Hiermit verbundene Zusatzkosten für Kommunikationskomponenten (z.B. Soft- und 

Hardware) sowie die hierbei anfallenden Leitungskosten trägt der Kunde. 

5. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur 

ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Kunde wird den Anbieter ferner 

bei der Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gegenüber anderen 

Beteiligten, insbesondere in Bezug auf Rückgriffsansprüche gegenüber den Vorlieferanten des Anbieters unterstützen. 

6. Der Kunde wird der DIERCK GROUP bis zum Ablauf eines Jahres nach vollständiger Übergabe der jeweiligen 

vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen unverzüglich schriftlich (Ziffer 12.1 S. 3) über Änderungen des 

Einsatzumfeldes unterrichten. Der Kunde wird der DIERCK GROUP während dieser Zeit ferner über aus seinem 

Verantwortungsbereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Erhöht sich 

durch vom Kunden veranlasste Änderungen des Einsatzumfeldes und/oder der Systemumgebung bzw. durch aus seinem 

Verantwortungsbereich resultierende Störungen der Aufwand der DIERCK GROUP, kann dieser auch, unbeschadet anderer 

Ansprüche, die Vergütung des von ihm erbrachten Mehraufwandes verlangen, es sei denn, der Kunde hat im Falle einer 

Störung die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs. Die Berechnung 

der Vergütung für den Mehraufwand erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen 

sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten der DIERCK GROUP. 

7. Befindet sich der Kunde mit der Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen in Verzug, ist die DIERCK GROUP 

berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen zu setzen und nach 

fruchtlosem Ablauf der Frist anstelle der Vertragserfüllung eine Schadenspauschale zu verlangen, die sich auf 15 % des 

Wertes der nicht entgegengenommenen Lieferungen und Leistungen beläuft. Dem Kunden bleibt es unbenommen, 

nachzuweisen, dass der DIERCK GROUP kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Entschädigung ist dann 

entsprechend des Nachweises niedriger anzusetzen bzw. ausgeschlossen. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer 

laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an 

Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, 

wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns 

gehörenden Waren erfolgen. 

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, 

nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des 

Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, 

wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung 

nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 

4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen 

Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden 

Bestimmungen. 

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren 

entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, 

Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir Miteigentum im 

Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das 

entstehende Erzeugnis das Gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde 

schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit 

an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der 

abgetretenen Forderungen. 

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht 

einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner 

Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend 

machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren 

Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und 

den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden 

zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. 

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % werden wir auf Verlangen 

des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

5. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Anbieter unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. 

Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang  zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine 

Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige 

Ersatzverpflichtete zustehen, an den Anbieter in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung 

an. 

§ 10 Sachmängel 

1. Die gelieferte Ware hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender 

Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software 

bzw. zu liefernder Ware dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des 

Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine 

unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 

2. Bei Sachmängeln kann die DIERCK GROUP zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der DIERCK 

GROUP durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Soft- bzw. Hardware, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, 

dass die DIERCK GROUP Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind 

zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige 

vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die 

Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Kunden. 

3. Der Kunde unterstützt die DIERCK GROUP bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere 

auftretende Probleme konkret beschreibt, die DIERCK GROUP umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung 

erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. DIERCK GROUP kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in 

ihren Geschäftsräumen durchführen. DIERCK GROUP kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat 

auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und die DIERCK GROUP nach 

entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zur mangelbehafteten Sache zu gewähren. 

4. Die DIERCK GROUP leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und 

Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und 

Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder-spannung, Brand, 

Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener 

Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. 

5. Die DIERCK GROUP kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen 

Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird 

und der Kunde die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt 

entsprechend. 

6. Wenn die DIERCK GROUP die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht 

zumutbar ist, kann der Kunde im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen 

herabsetzen und zusätzlich nach § 12 Schaden- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei 

unerheblichen Mängeln. Die Ansprüche verjähren nach § 13. 

7. Der Kunde hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen zusätzlichen 

Aufwendungen, insbesondere zusätzliche Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, die sich daraus 

ergeben, dass er die geschuldete Leistung an einen anderen Ort als den bei Vertragsschluss der DIERCK GROUP 

benannten Einsatzort verbracht hat. Die Vorschrift des § 439 BGB bleibt im Übrigen unberührt. 

§ 11 Rechtsmängel 

1. Die DIERCK GROUP gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte 

Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die DIERCK GROUP dadurch die geschuldete Nacherfüllung, dass sie 

dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger 

Software verschafft. 

2. Der Kunde unterrichtet die DIERCK GROUP unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber – oder 

Patentrechte) an der Software geltend machen. Die DIERCK GROUP unterstützt den Kunden bei dessen Verteidigung gegen 

die Angriffe Des Dritten durch Beratung und Information. 

3. § 10 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend. 

§ 12 Haftung 

1. Die DIERCK GROUP leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. 

aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung 

und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang: 

a. Die Haftung bei Vorsatz und aus Gewährleistung ist unbeschränkt. 

b. Bei grober Fahrlässigkeit haftet die DIERCK GROUP in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss 

vorhersehbaren Schadens. 

c. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung 

des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen 

darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet die DIERCK GROUP in Höhe des 

typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag 

insgesamt. 

2. Der DIERCK GROUP bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Besteller hat insbesondere die Pflicht zur 

Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem aktuellen Stand der Technik. 

3. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen 

Regelungen ohne Beschränkungen. 

§ 13 Verjährung 

1. Die Verjährungsfrist beträgt 

a. bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der 

Ware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- 

oder Minderungserklärung; 

b. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr; 

c. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf 

Grund dessen der Dritte die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer 

Nutzung verlangen kann; 

d. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher 

Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Besteller von den anspruchsbegründenden 

Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. 

2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 109 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schaden – und 

Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 12 Abs. 3 genannten Fällen gelten 

jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln. 

§ 14 Beginn und Ende der Rechte des Bestellers 

1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die erworbenen Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der 

vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 

widerrufbares Nutzungsrecht. 

2. Die DIERCK GROUP kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 beenden. Ein 

wichtiger Grund liegt vor, wenn die DIERCK GROUP unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter 

Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Kunde n nicht zuzumuten ist, 

insbesondere, wenn der Kunde in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt. 

3. Wenn die erworbenen Rechte aus dem Vertragsverhältnis nicht entstehen oder wenn sie enden, kann die DIERCK GROUP 

vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet 

sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies 

geschehen ist. 

§ 15 Export 

1. Alle Lieferungen und Leistungen werden von der DIERCK GROUP unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG- 

Dual-Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit 

dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. 

2. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, 

soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. 

3. Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der 

jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils 

gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder -)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der 

Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht. 

4. Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen 

Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der 

dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit 

entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der 

bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig. 

§ 16 Geheimhaltung und Datenschutz 

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen 

Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdende Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich 

geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das 

Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich 

bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 

2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur 

Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der 

Gegenstände. 

3. Die DIERCK GROUP verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der 

datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die DIERCK GROUP darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen 

als Referenzkunden benennen. 

§ 17 Schluss 

1. Änderungen und Ergänzungen des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das 

Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung 

in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail. 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für 

alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz der DIERCK 

GROUP. 

3. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E -Mail) mit 

Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder die DIERCK GROUP noch der Kunde daher 

Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine 

Verschlüsselung vereinbart worden ist. 

4. Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die 

Anwendung des Wiener UN -Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist 

ausgeschlossen. 

5. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise 

unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen 

das AGB-Recht, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von 

den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am 

nächsten kommt. 

6. Die DIERCK GROUP behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen 

Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer 

Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in 

den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den 

Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner mindestens sechs 

Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E -Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der 

Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen 

Änderungsmitteilung) in Textform oder per E-Mail widerspricht und die DIERCK GROUP den Vertragspartner auf diese 

Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat. 

Ergänzend für die nachstehenden Lieferungen und Leistungen gelten die folgenden 

Bedingungen zusätzlich: 

II. Besondere Bestimmungen für die dauerhafte Softwareüberlassung 

§ 18 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang 

1. Der Kunde erhält die zu liefernde Software und Benutzerhandbuch in elektronischer Form. Die Technik der Auslieferung der 

Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch online 

ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. 

§ 19 Rechte des Bestellers an der Software (Nutzungsrechte) 

1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und 

alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die DIERCK GROUP dem 

Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der 

Vertragsparteien ausschließlich der DIERCK GROUP zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die DIERCK GROUP 

entsprechende Verwertungsrechte. 

2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene interne Zwecke im 

Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten 

und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen 

werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche 

Nutzungsregeln (z.B. Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und 

praktisch einzuhalten. Die DIERCK GROUP räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als 

einfaches Nutzungsrecht ein einschließl. des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13. 

3. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die 

Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des 

Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, 

Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte 

Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von  der DIERCK GROUP überlassene 

Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. 

4. Beinhaltet die Lieferung der Hardware eine für ihre Funktionsfähigkeit notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur 

ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. 

5. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur 

vorläufig eingeräumt und der Anbieter kann dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der 

Leistungen untersagen. Dieses Recht kann der Anbieter nur für einen entsprechenden Zeitraum, in der Regel höchstens für 

6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom 

Vertrag vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt. 

6. Die DIERCK GROUP bietet dem Kunden und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Software an, dass zwischen der 

DIERCK GROUP und allen künftigen Inhabern und Erwerbern der Software die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des 

Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und jeweiligen Erwerbers voraus: 

a. Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder 

Rückerwerbsoption. 

b. Der Dritte gibt gegenüber der DIERCK GROUP folgende schriftliche Erklärung ab: 

„Wir wollen von _______ (Firma und Adresse des Kunden) die Software _______ (genaue Bezeichnung einschließlich 

Benennung des Lizenzvolumens) erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit 

welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns 

Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf § 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 

und § 16 der damals vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich 

und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der 

Software mehr hat. Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln 

einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorleger Ihnen gegenüber obliegen.“ 

c. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Kunde den 

Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn er der DIERCK GROUP die vom Dritten unterschriebene 

Erklärung nach (b) zugeschickt hat. 

d. Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den jeweiligen aktuellen Stand der Software, wie sie dem Kunden 

zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt. 

e. Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Regeln schuldet der Kunde der DIERCK GROUP eine 

Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software bei 

der DIERCK GROUP hätte zahlen müssen, zumindest in Höhe der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises. 

7. Die Regeln nach Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige 

Bearbeitung der Programme durchführt oder sie Software zu Schulungszwecken einsetzt. 

8. Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und 

erst dann, wenn er schriftlich die DIERCK GROUP von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei 

Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, 

die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten 

verschafft er der DIERCK GROUP eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar der DIERCK GROUP 

gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet. 

9. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder 

unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeit, 

Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DIERCK GROUP nicht gestattet. 

10. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der DIERCK GROUP, die dem Kunden vor oder nach 

Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der DIERCK 

GROUP. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der DIERCK GROUP nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und 

sind nach § 14 geheim zu halten. 

11. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu 

treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde wird den Anbieter 

unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff oder eine 

unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt ist. 

12. Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen 

Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt 

durch schriftliche Widerrufserklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor dem Widerruf eine 

Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der 

beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter den Widerruf auch ohne Fristsetzung 

aussprechen. Der Kunde hat dem Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben 

Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen. 

III. Besondere Bestimmungen für die Hard- und Softwareüberlassung auf Zeit 

§ 20 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Nutzungsrechte 

1. Die DIERCK GROUP vermietet dem Kunden für die Laufzeit des zugrundeliegenden Vertrages Hard- und Software. Der 

Kunde erhält ein Bedienungshandbuch (ggf. in elektronischer Form) für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation 

für die Software. Hard- und Software werden als einheitliches System vermietet, das nachfolgend als „Mietsache“ bezeichnet 

wird. Die Mietsache wird zu dem im Mietvertrag bzw. dem Leistungsschein oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten 

vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Beschaffenheit, Umfang , Einsatzbedingungen und Systemumgebung der 

Mietsache ergeben sich, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ebenfalls aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. 

Leistungsschein bzw. der Auftragsbestätigung, jeweils mit der entsprechenden Produktbeschreibung, sowie ergänzend ggf. 

aus dem Bedienungshandbuch und der Dokumentation, in dieser Reihenfolge. 

2. Die Ausgestaltung der Mietsache beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des 

Kunden. Der Mietvertrag bzw. Leistungsschein gibt insbesondere die vereinbarten Leistungskriterien wieder. Er enthält u.a. 

auch die für die Feststellung der Betriebsbereitschaft nach § 4 zu vereinbarenden Kriterien. 

3. Die DIERCK GROUP liefert die in Abs. 1 bezeichnete Mietsache gegen gesonderte Berechnung zu dem im Leistungsschein 

angegebenen Aufstellungsort. Der Anbieter übernimmt ferner gegen gesonderte Berechnung die Aufstellung der Mietsache 

und führt die Betriebsbereitschaft herbei. Die Anlieferung der Mietsache, die Herbeiführung sowie die Durchführung einer 

Überprüfung der Betriebsbereitschaft erfolgen zu den im Mietvertrag bzw. Leistungsschein festgelegten Zeitpunkten und 

Kriterien. Weitere Leistungen des Anbieters sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. 

4. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Drittprogrammen durch die DIERCK 

GROUP sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des 

im Mietvertrag bzw. Leistungsschein definierten vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Die DIERCK GROUP ist 

berechtigt, dem Kunden verbesserte neue Versionen der angemieteten Software (im Folgenden: Neue Versionen) mit 

mindestens dem gleichen Leistungsinhalt/-umfang wie bei dem bei Vertragsschluss vereinbarten zur Nutzung zur Verfügung 

zu stellen. Für diese neuen Versionen gelten die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen entsprechend. Der Kunde 

ist verpflichtet, nach einer angemessenen Zeit, die drei Monate nicht überschreitet, lediglich nur noch diese neuen Versionen 

einzusetzen, es sei denn, dies ist ihm unzumutbar. 

5. Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen für den Mietvertrag bzw. Leistungsschein erbringt 

die DIERCK GROUP nur auf der Grundlage eines gesonderten Vertrages. 

6. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den 

im Mietvertrag bzw. Leistungsschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden. Der Kunde ist ohne vorherige 

Zustimmung des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach dem zugrundeliegenden 

Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere, diese zu vermieten oder zu verleihen. Die 

Nutzung durch die Mitarbeiter der Kunden ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs zulässig. 

7. An der Software räumt die DIERCK GROUP dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das einfache, nicht 

ausschließliche Recht ein, diese bei sich während der Mietzeit für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich 

vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen. Beinhaltet die Lieferung der H ardware eine für ihre Funktionsfähigkeit 

notwendige Software, erhält der Kunde an dieser nur ein Recht zum Einsatz mit dieser Hardware. Im Übrigen verbleiben alle 

Rechte bei der DIERCK GROUP. 

8. Die DIERCK GROUP ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen 

Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 

9. Die DIERCK GROUP kann das Nutzungsrecht des Kunden – vorbehaltlich des § 1 Abs. 9 Satz 7 – widerrufen oder auch 

den gesamten Vertrag kündigen, wenn der Kunde nicht unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige 

Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf bzw. die Kündigung erfolgt durch schriftliche 

Erklärung. Die DIERCK GROUP hat dem Kunden vor dem Widerruf oder der Kündigung eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. 

Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen 

Widerruf bzw. die fristlose Kündigung rechtfertigen, kann die DIERCK GROUP den Widerruf bzw. die Kündigung auch ohne 

Fristsetzung aussprechen. Der alleinige Widerruf des Nutzungsrechtes gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Der 

Kunde hat der DIERCK GROUP nach erfolgtem Widerruf bzw. erfolgter Kündigung die Einstellung der Nutzung innerhalb 

von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Der Kunde hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des 

Nutzungsrechts, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertra gswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige 

vertragswidrige Nutzung unterbunden hat. 

§ 21 Mietzins 

1. Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 

2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise zzgl. der jeweils geschuldeten Umsatzsteuer 

von z.Zt. 19 %. 

3. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandsetzung und -haltung im 

vertragsgemäßen Zustand, der dem Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von 

Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 

4. Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, vierteljährlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag 

eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Entrichtung der Miete entsteht mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft 

durch die DIERCK GROUP gemäß § 4 dieser Bestimmungen oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache 

durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt 

wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf de n Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Mietvertrag bzw. 

Leistungsschein als monatlichen vereinbarten Betrages. 

5. Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten der DIERCK GROUP zu zahlen. Eine 

Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die Gutschrift auf einem der Konten der DIERCK GROUP erfolgte. 

6. Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist die DIERCK 

GROUP berechtigt, getroffenen Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu 

widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Die DIERCK GROUP ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen 

Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen 

Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 

7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber der DIERCK GROUP zu erfüllen bzw. bei einem 

Insolvenzantrag des Kunden, kann die DIERCK GROUP den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 

112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die DIERCK GROUP frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit 

informieren. 

8. Die DIERCK GROUP ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist die DIERCK GROUP 

berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der DIERCK GROUP, 

einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 

9. Der Kunden kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit im tatsächlich Ansprüche wegen 

Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. § 6 Abs. gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein 

Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf 

einem Recht aus dem zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 

10. Die DIERCK GROUP wird das auf der Grundlage des zugrundeliegenden Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem 

Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt 

in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des 

Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen 

oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, 

in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom 

Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder 

teilweise ausgeglichen werden. Die DIERCK GROUP wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen 

Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren 

Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang 

preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde 

berechtigt, mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum 

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. 

11. Die DIERCK GROUP kann eine über den vereinbarten Mietzins hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes 

verlangen, soweit: 

– ein gemeldeter Mangel im Zusammenhang mit dem Einsatz der Mietsache in nicht freigegebener Umgebung oder mit 

durch den Kunden oder Dritten vorgenommenen Veränderungen des Mietgegenstandes steht, 

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insb. Abs. 5) anfällt. 

Soweit die DIERCK GROUP berechtigt ist, eine über den vereinbarten Mietzins hinausgehende Vergütung des geleisteten 

Aufwandes zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, zu der im Zeitpunkt der 

Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten 

des Anbieters abgerechnet. 

§ 22 Pflichten des Kunden 

1. Der Kunde ist verpflichtet, die DIERCK GROUP soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur 

ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere einen Remotezugang 

auf das System zu ermöglichen und vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere vor der 

Anlieferung der Mietsache die ihm von der DIERCK GROUP rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen 

Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache 

erforderlich sind. 

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Er wird den 

ordnungsgemäßen Einsatz und die sachgerechte Bedienung durch ausreichend qualifiziertes Personal sicherstellen. Der 

Kunde wird die Wartungs-, Pflege-, und Gebrauchsanweisungen der DIERCK GROUP, insbesondere die in dem 

überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren 

befolgen. Kennzeichnungen, insbesondere Schilder, Seriennummern, Aufschriften, Urheberrechtsvermerke, Marken oder 

ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. 

3. Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Mangelerkennung und –analyse 

erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum 

Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, wenn 

nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der DIERCK GROUP nutzen. Der Kunde hat 

darüber hinaus die DIERCK GROUP bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. 

4. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten der DIERCK GROUP innerhalb der üblichen Geschäftszeiten der 

DIERCK GROUP den freien Zugang zu der Mietsache für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten. Hierbei sind die 

berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren. 

§ 23 Feststellung der Betriebsbereitschaft 

Die DIERCK GROUP und der Kunde werden, nachdem die DIERCK GROUP dem Kunden die Mietsache zur Verfügung 

gestellt hat, gemeinschaftlich die ordnungsgemäße Betriebsbereitschaft feststellen. Hierzu werden die DIERCK GROUP und 

der Kunde ggf. anhand von im Mietvertrag bzw. Leistungsschein vereinbarten Kriterien (§ 1 Abs. 2 dieser AGB) sich davon 

überzeugen, dass die zur Verfügung gestellte Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist. Soweit die 

Betriebsbereitschaft gegeben ist, wird der Kunde dies auf deinem entsprechenden Formular der DIERCK GROUP 

bestätigen. 

§ 24 Änderungen an der Mietsache/Veränderung des Aufstellungsortes 

1. Die DIERCK GROUP ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. 

Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch 

der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeint rächtigt wird. Die DIERCK GROUP wird den Kunden über 

entsprechende rechtzeitig im Voraus in Kenntnis setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen 

Aufwendungen, so werden diese von der DIERCK GROUP ersetzt. 

2. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung der DIERCK 

GROUP. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, 

EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassenen 

Computerprogramme nach § 69 d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen der 

DIERCK GROUP den ursprünglichen Zustand wieder her. 

3. Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietvertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorherigen 

Zustimmung der DIERCK GROUP. Die DIERCK GROUP wird ihre Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe 

vorliegen, die eine Umsetzung für sie unzumutbar machen. Die DIERCK GROUP kann verlangen, dass der Transport und 

die Neuinstallation von ihm oder durch von ihm benannten qualifizierten Fachleuten zu marktüblichen Preisen vorgenommen 

werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hier durch 

gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde. 

§ 25 Sachmängel 

1. Die DIERCK GROUP verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum 

vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die erforderlichen Instandsetzungs – und 

Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den vertragsgemäßen Zustand der 

Mietsache zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft. 

2. Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit die Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf 

unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen oder einer nicht 

vereinbarten Systemumgebung beruhen. Das gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund besonderer äußerer 

Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind. 

3. Die verschuldensunabhängige Haftung der DIERCK GROUP nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum 

Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 

4. Der Kunde hat etwaige Mietmängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung 

und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die 

zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkungen des Mangels. Er wird hierzu, 

wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren der DIERCK GROUP nutzen. Der Kunde 

hat darüber hinaus die DIERCK GROUP auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu 

unterstützen. Der Kunde wird ein ihm hinsichtlich von Mängelansprüchen ggf. zustehendes Wahlrecht innerhalb einer 

angemessenen Frist ausüben; diese bemisst sich i.d.R. auf zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den 

Kunden. 

5. Die Behebung der Mängel erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten der DIERCK GROUP durch kostenfreie Nachbesserung 

bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist der DIERCK GROUP ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung 

des Kunden kann die DIERCK GROUP die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der 

Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern. 

6. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs 

ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese 

fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn 

sie von der DIERCK GROUP verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich 

der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist. 

7. Die Rechte des Kunden auf Mängelgewährleistung sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung der 

DIERCK GROUP Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass 

die Änderungen keine für die DIERCK GROUP unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Beseitigung des Mangels 

haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, 

insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist und diese 

fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert. 

8. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen 

bleiben unberührt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter, bei arglistigem 

Verschweigen eines Mangels, und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für 

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

9. Der Anbieter kann eine Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit 

– er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, es sei denn, der Kunde konnte mit zumutbarem 

Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag oder 

– zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt. 

10. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend § 12 dieser AGB. 

§ 26 Vertragslaufzeit/Ende des Mietverhältnisses 

1. Der Vertrag wird ab dem vereinbarten Datum zunächst für die Dauer der vereinbarten Laufzeit abgeschlossen. Während 

dieser Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist 

von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert 

sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr. Im Rahmen des Verlängerungszeitraumes kann der Vertrag sodann mit einer 

Frist von sechs Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums ordentlich gekündigt werden. § 545 BGB findet 

keine Anwendung. 

2. Das Kündigungsrecht des Kunden nach Abs. 1 und nach § 6 Abs. 6 dieser AGB sowie das Recht jeder Partei zur 

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

3. Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

§ 27 Rückgabe der Mietsache 

1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde der DIERCK GROUP die Mietsache in einem dem 

vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auf die 

überlassenen Computerprogramme auf den Originaldatenträgern einschließlich Bedienungs-/Installationshandbüchern und 

Dokumentationen. Gegebenenfalls erstellte Kopien und Downloads der von der DIERCK GROUP überlassenen 

Computerprogramme sind vollständig und endgültig zu löschen oder zu vernichten. Der Kunde ist verpflichtet, der DIERCK 

GROUP auf dessen Verlangen die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich zu bestätigen. 

2. Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache 

festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder 

Mängeln zu ersetzen. 

3. Sofern im Leistungsschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und 

den Rücktransport der Mietsache. 

IV. Besondere Bestimmungen für die Softwarepflege 

§ 28 Dienstleistung/Vertragsgegenstand 

1. Inhalt/Beschaffenheit und Umfang der von der DIERCK GROUP geschuldeten Leistungen ergeben sich, soweit im Einzelfall 

nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweiligen Dienstvertrag ggf. nebst Leistungsschein. Werkvertragliche Leistungen 

sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Kunde. Die DIERCK GROUP erbringt 

die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. 

2. Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer 

angelegt sein. 

§ 29 Durchführung der Dienstleistung 

1. Ort der Leistungserbringung ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der DIERCK GROUP. 

2. Die mit der Durchführung der Leistung befassten Mitarbeiter der DIERCK GROUP werden von diesem ausgesucht. Der 

Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Bei der Auswahl wird die DIERCK 

GROUP die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Die DIERCK GROUP erbringt die Leistungen durch 

geeignetes Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist. 

3. Wird eine von der DIERCK GROUP zur Vertragserfüllung eingesetzte Person durch eine andere ersetzt und ist eine 

Einarbeitung erforderlich, so geht diese zulasten der DIERCK GROUP. 

4. Die DIERCK GROUP bestimmt – nach Maßgabe des Vertragsgegenstandes – die Art und Weise der Leistungserbringung. 

5. Der Kunde ist gegenüber der DIERCK GROUP bzw. den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern mit Ausnahme 

des im Rahmen von Ziffer 12.3 Vereinbarten nicht weisungsbefugt. 

6. Sofern die DIERCK GROUP die Ergebnisse der Dienstleistung schriftlich darzustellen hat, ist nur die schriftliche Darstellung 

maßgebend. 

§ 30 Pflichten des Kunden 

1. Der Kunde benennt der DIERCK GROUP einen fachkundigen Ansprechpartner, der während der Durchführung des 

Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger 

Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. 

Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im 

unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren. 

2. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der DIERCK GROUP die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, 

Informationen usw., soweit diese nicht von der DIERCK GROUP geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und 

kostenfrei zur Verfügung stehen. 

3. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Die DIERCK GROUP darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt 

oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen usw. ausgehen. 

4. Der Kunde ist verpflichtet, die DIERCK GROUP soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur 

ordnungsgemäßen Durchführung der Beauftragung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Darüber hinaus stellt der 

Kunde auf Wunsch der DIERCK GROUP ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. 

5. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene 

Ausfallvorsorge von bei ihm vorhandener technischer Komponenten (Hardware/Software) Sorge tragen. 

6. Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Kunde alle von der DIERCK GROUP übergebenen Unterlagen, Informationen 

usw. bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigungen oder Verlust rekonstruiert werden können. 

§ 31 Nutzungsrechte 

1. An den Dienstleistungsergebnissen, die die DIERCK GROUP im Rahmen des Vertrages erbracht und dem Kunden 

übergeben hat, räumt er dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, das nicht ausschließliche und nicht übertragbare 

Recht ein, diese bei sich für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks auf Dauer 

zu nutzen. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Im 

Übrigen verbleiben alle Rechte bei der DIERCK GROUP. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind 

diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt. Die DIERCK GROUP ist berechtigt dem 

Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzuges die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann die 

DIERCK GROUP nur für einen angemessenen Zeitraum, in der Regel höchstens für 6 Monate, geltend machen. Untersagt 

die DIERCK GROUP dem Kunden die weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom bzw. eine Kündigung des 

Vertrages vor, wenn die DIERCK GROUP dies ausdrücklich erklärt. 

2. Die DIERCK GROUP das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen 

Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt 

durch schriftliche Widerruferklärung; Ziffer 12.1 S. 3 gilt entsprechend. Die DIERCK GROUP hat dem Kunden vor dem 

Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung 

der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann die DIERCK GROUP den Widerruf auch ohne 

Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat der DIERCK GROUP die Einstellung der Nutzung innerhalb von sieben 

Kalendertagen nach Zugang der Widerrufserklärung schriftlich zu bestätigen. 

§ 32 Laufzeit 

1. Ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines 

Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des 

Kalendervierteljahres, das auf das erste Kalendervierteljahr nach Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit 

bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist. 

2. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann jedoch sowohl von der DIERCK GROUP als auch vom 

Kunden ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. 

3. Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam. 

§ 33 Vergütung, Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung 

1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen nach 

Rechnungsdatum frei Zahlstelle ohne jeden Abzug fällig. 

2. Soweit zwischen den Parteien eine Abrechnung nach Aufwand / auf Stundenbasis vereinbart worden ist, gelten Aufwands- 

/Stundennachweise als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt detailliert 

widerspricht und die DIERCK GROUP im Aufwands-/Stundennachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat. 

3. Reisekosten und -spesen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach der Preisliste der DIERCK GROUP erstattet. 

Reisezeit gilt als Arbeitszeit. 

4. Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. 

Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist die DIERCK GROUP berechtigt, diesen und weitere Aufträge 

nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen 

Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen. Das gleiche gilt, wenn der DIERCK GROUP nach der 

Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. 

5. Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist die DIERCK GROUP 

berechtigt, getroffene Skontovereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen 

Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Die DIERCK GROUP ist ferner berechtigt, weitere Leistungen 

nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen 

Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 

6. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber der DIERCK GROUP zu erfüllen, bzw. bei einem 

Insolvenzantrag des Kunden, kann die DIERCK GROUP den mit dem Kunden bestehenden Vertrag kündigen bzw. 

zurücktreten. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die DIERCK GROUP frühzeitig über eine 

drohende Zahlungsunfähigkeit informieren 

7. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten der DIERCK GROUP gutgeschrieben ist. 

8. Die DIERCK GROUP ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist die DIERCK GROUP 

berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht der DIERCK GROUP, 

einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 

9. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein 

Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, mit einem Gegenrecht, 

das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag beruht, ist 

ausgeschlossen. 

§ 34 Leistungsstörungen 

1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die DIERCK GROUP dies zu vertreten (Leistungsstörung), so 

ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist 

vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 

2. Diese Pflicht des Anbieters besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur, wenn der Kunde die Leistungsstörung schriftlich 

und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen 

Leistungserbringung, rügt. 

3. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungserbringung durch die DIERCK GROUP angemessen zu beobachten. 

4. Hat die DIERCK GROUP eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der 

vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, 

so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem 

Grund bleibt unberührt. 

5. Im Fall einer Kündigung gem. § 35 Abs. 2 hat die DIERCK GROUP Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden 

der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb 

von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne 

Interesse sind. 

6. Hat die DIERCK GROUP eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner 

Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann die DIERCK GROUP 

damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 

7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen 

Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen 

Pflichtverletzung der DIERCK GROUP, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie 

in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

8. Für etwaige über vorstehende Abs. 1-3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt § 12 dieser AGB.